Verbote am Totensonntag in Deutschland (Stand 30.11.2004)
Grundsatz
An diesen Tage sind (von Mitternacht zu Mitternacht) alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Verboten sind auch Treib-, Lapp- und Hetzjagden.
Jedes Bundesland kann das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage
Feiertagsgesetz - FTG natürlich erweitern.
Bitte beachten sie bitte deshalb auf das Feiertagsgesetz in Ihrem Bundesland.
Die nachfolgende Auflistung soll nur ein Beispiel darstellen, wie einzelne Verbote in Ihrem Bundesland
aussehen könnten.
Verboten sind:
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen,
- alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,
- öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird,
- größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 05.00 bis 13.00 Uhr
- sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungs-schauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 05.00 bis 13.00 Uhr,
- der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 05.00 bis 13.00 Uhr
- musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 05.00 bis 18.00 Uhr,
- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 05.00 bis 18.00 Uhr.
- alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 06.00 Uhr,
- die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 06.00 Uhr,
- Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.
|