In bayerischen Gemeinden ist nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage "Mariä Himmelfahrt" dann ein gesetzlicher Feiertag, wenn sich die Bevölkerung dieser Gemeinde überwiegend aus Angehörigen der katholischen Kirche zusammensetzt.
- Verzeichnis der Gemeinden Bayerns mit überwiegend
katholischer oder evangelischer Bevölkerung -
(Feiertagsregelung für das Fest "Mariä Himmelfahrt")
Im Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz-FTG) vom 21. Mai 1980 (GVBl S. 215), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 23. Dezember 1994 (GVBl S. 1049) sind in Art. 1 die gesetzlichen Feiertage in Bayern aufgeführt.
Art. 1 Abs. 2 enthält die Bestimmung, daß "Mariä Himmelfahrt" ein gesetzlicher Feiertag ist, wenn sich die Bevölkerung einer Gemeinde überwiegend aus Angehörigen der katholischen Kirche zusammensetzt. Diese Feststellung obliegt gemäß Art. 1 Abs. 3 dem Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, das aufgrund der Ergebnisse der letzten Volkszählung ermittelt, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. Zur "katholischen Bevölkerung" zählen die Mitglieder der römisch-katholischen Kirche, nicht aber der Altkatholiken und verwandter Gruppen. Zur "evangelischen Bevölkerung" rechnen die Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche, des Bundes Evangelisch-reformierter Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, der Europäisch-Festländischen Bruder-Unität (Herrnhuter Brüdergemeinde) und der ausländischen Kirchen (z.B. Church of England).
Die letzte Volkszählung fand in der Bundesrepublik Deutschland zum Stichtag 25. Mai 1987 statt. Aufgrund von Gebietsstandsänderungen war es notwendig, die Ergebnisse der Volkszählung 1987 auf einen neueren Gebietsstand umzurechnen.
Quelle:
Bayerisches Landesamt für
Statistik und Datenverarbeitung
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